Wolfsburg.
Ein Mann aus Wolfsburg will im Supermarkt einkaufen, findet aber das Gesuchte nicht. An der Kasse wird er aufgehalten. Er solle seinen Rucksack öffnen, fordert eine Mitarbeiterin ihn auf.
Wolfsburg: Mann wird am Supermarkt-Ausgang aufgehalten
Von diesem Vorfall berichtet die „Wolfsburger Allgemeine Zeitung“. Der Kunde habe die Mitarbeiterin letztlich seinen Rucksack kontrollieren lassen.
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Taschenkontrolle im Supermarkt – das sagt die Verbraucherzentrale:
- Ohne einen konkreten Verdacht ist eine Taschenkontrolle im Supermarkt unzulässig.
- Verweigerst du eine unbefugte Taschenkontrolle, ist dies kein Grund für ein Hausverbot.
- Ein Dieb, der auf frischer Tat ertappt wird, darf kontrolliert werden. Ihm kann zudem ein Hausverbot erteilt werden.
- Ein Händler kann verlangen, dass Du am Eingang größeren Taschen abgibst, wenn diese bewacht werden oder in einem Schließfach gesichert werden können.
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Mitarbeiterin handelte rechtswidrig
„Wider besseres Wissen ließ ich die Dame meinen Rucksack kontrollieren, weil ich ihr keinen Ärger machen wollte und natürlich auch nichts gestohlen hatte“, erklärte er.
Doch das Vorgehen der Mitarbeiterin war rechtswidrig.
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„Das Zugriffsrecht auf den Rucksack besteht nur, wenn es einen konkreten Anhaltspunkt für einen Verdacht gibt“, klärt Annegret Willenbrink von der Wolfsburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Niedersachsen gegenüber der „WAZ“ auf.
„Das wäre der Fall, wenn es eine Videoaufnahme vom Diebstahl gibt oder ein Mitarbeiter etwas beobachtet hat.“
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Nur die Polizei darf letztlich einen Rucksack durchsuchen. Der Kunde könnte daher sogar eine Anzeige wegen Nötigung stellen. (ms)