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Flughafen Hannover: Aperol Spritz kein Erfrischungsgetränk? Passagiere klagen

Vom Flughafen Hannover über London nach Miami und zurück: Für zwei Passagiere lief während und nach der Reise nicht alles nach Plan.

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Dieses Urteil dürfte zwei Passagieren gar nicht schmecken! Das Amtsgericht Hannover hat entschieden: Aperol Spritz ist kein Erfrischungsgetränk.

Als solches hatten es die beiden Fluggäste nämlich deklariert und wollten von einer Airline entsprechend das Geld für die Drinks zurückhaben. Keine Chance, sagt das Amtsgericht Hannover.

Flughafen Hannover: Ab nach Miami!

Der Fall: Die beiden Kläger hatten doppeltes Pech. Sie hatten von Hannover über London nach Miami fliegen wollen. Dort kamen sie drei Stunden zu spät an. Noch schlimmer gestaltete sich ihr Rückflug: Er wurde annulliert und die Passagiere mussten stattdessen über Madrid nach Hamburg fliegen, von wo aus es dann per Zug nach Hannover ging. Dort kamen sie dann mit rund viereinhalb Verspätung an.

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Laut Fluggastrechte-Verordnung können sich von Verspätungen Betroffene die Kosten für „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ zurückholen. Das war auch der Plan der Kläger aus Hannover. In Madrid und London hatten sie zusammen 108 Euro ausgegeben, darunter umgerechnet knapp 18 Euro für zwei Gläser Aperol Spritz am Flughafen in London.

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Das Amtsgericht Hannover musste jetzt klären, ob die alkoholischen Drinks auch als Erfrischungsgetränke durchgehen. Nein, urteilte der Richter am Donnerstag (13. April): Der Wortlaut „Erfrischung“ verbiete es nach Auffassung des Gerichts, „alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren.“

Hannover: Zwei Bier sind egal

Dass die Kläger auch zwei Bier auf ihrer Rechnung hatten, spielte dabei keine Rolle. Im allerfeinsten Gerichts-Deutsch hieß es: „Ob es sich bei dem weiter auf dem zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs vorgelegten Kassenzettel aufgeführten ‚2 Camden Hells‘ ebenfalls um alkoholische Getränke handelt, hat das Gericht nicht zu prüfen, nachdem dies von den Parteien in dieser Form jedenfalls nicht vorgetragen worden ist. Soweit es sich ggf. um sog. Craft-Beer handeln könnte, wäre ja auch denkbar, dass es sich um alkoholfreies Bier handelt, was nach Auffassung des Gerichts sehr wohl als ‚Erfrischung‘ durchginge.“


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Also: Laut Amtsgericht sind den eingeklagten Verpflegungskosten sind die umgerechnet rund 18 Euro für den Aperol Spritz abzuziehen. Die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil aus Hannover ist aber noch nicht rechtskräftig.