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Niedersachsen verlängert Corona-Verordnung – was sich jetzt ändert

Niedersachsen verlängert Corona-Verordnung – was sich jetzt ändert

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© IMAGO / Michael Gstettenbauer

Corona-Varianten: Wie entstehen Mutationen und was macht sie gefährlich?

Was sind eigentlich Corona-Varianten und warum werden sie mit griechischen Buchstaben bezeichnet.

Niedersachsen verlängert die bestehende Corona-Verordnung – mit kleinen Änderungen! Und das sogar bis zum 31. August.

Damit will Niedersachsen die beginnende Corona-Sommerwelle eindämmen. Was das jetzt konkret für dich bedeutet, liest du hier.

Niedersachsen verlängert Corona-Verordnung

„Angesichts steigender Infektionszahlen brauchen wir auch im Sommer Schutzmaßnahmen wie beispielsweise die Maskenpflicht im ÖPNV“, sagte Niedersachsens Ministerpräsident Stephan Weil. Der beste Schutz bleibe jedoch die Impfung. Er bitte deshalb ältere Menschen über 70 Jahre, den Schutz durch eine vierte Impfung aufzufrischen.

„Wie erleben eine Sommerwelle, aber aufgrund der Omikronvariante und des hohen Impfniveaus gibt es vergleichsweise kaum schwere Verläufe – wie ein Blick in unsere Krankenhäuser zeigt“, sagte Weil.

+++Corona in Niedersachsen: Zahlen steigen stark – Ärztekammer mit knallharten Worten+++

Er plädierte für ein neues Infektionsschutzgesetz, das Länder und Kommunen wieder in die Lage versetze, mit angemessenen Instrumenten auf eine verschärfte Infektionslage zu reagieren: „Einen solchen Instrumentenkasten benötigen wir deutlich vor einer möglichen schwierigeren Herbstwelle.“ Außerdem forderte er den Bund auf, mit einer neuen Testverordnung zügig dafür sorgen, dass sich Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin freiwillig und kostenlos testen lassen können.

Was jetzt für Niedersachsen gilt

Im Wesentlichen bleiben der Staatskanzlei zufolge die bislang geltenden Schutzmaßnahmen erhalten. Neu ist, dass für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch der Nachweis eines unter Aufsicht erfolgten negativen Selbsttests anerkannt wird. Dies gilt für Beschäftigte sowie die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen.

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Weiter sieht die Verordnung eine Erleichterung für die Beschäftigten in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten vor. Künftig reicht es, wenn sie statt einer FFP2-Maske eine normale medizinische Maske, also eine sogenannte OP-Maske, als Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern Anordnungen in Einrichtung oder Unternehmen nicht ausdrücklich das Tragen einer FFP2-Maske vorsehen. (abr mit epd)