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Corona in Niedersachsen: Neue Verordnung – was du jetzt wissen musst
Ab Mittwoch greift eine überarbeitete Corona-Verordnung in Niedersachsen.
Viele verschärfte Maßnahmen wie bei Veranstaltungen bleiben bestehen.
Es gibt aber auch einiges Neues!
Hannover.
Die verschärften Corona-Maßnahmen werden in Niedersachsen zum großen Teil auch noch in den kommenden Wochen gelten.
Die so genannte Corona-Winterruhe wird in Niedersachsen bis zum 23. Februar verlängert, wie die Landesregierung am Dienstag in Hannover mitteilte.
Was das für dich bedeutet, haben wir dir nochmal zusammengefasst.
Corona in Niedersachsen: DAS ändert sich ab Mittwoch
Veranstaltungen sind also weiterhin nur mit maximal 500 Menschen erlaubt – Clubs und Diskotheken müssen geschlossen bleiben. Aber es gibt auch kleine Änderungen in der überarbeiteten Verordnung!
So können nicht geimpfte Personen mit einem negativen Test wieder draußen Sport treiben. Also Golf oder Leichtathletik sind dann wieder für Ungeimpfte möglich. In diesem Bereich wird ab Mittwoch die 3G-Regel greifen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hatte die vorherigen verschärften Maßnahmen in diesem Bereich gekippt, so dass die Landesregierung nachziehen musste.
Die Corona-Testpflicht gemäß der 2G-Plus-Regel entfällt nach der neuen Verordnung künftig auch für Menschen, die in den vergangenen 90 Tagen ihre zweite Impfung erhalten haben. Genesene, deren Infektion zwischen 28 und 90 Tage zurückliegt, müssen sich künftig gleichfalls nicht mehr zusätzlich testen.
Bisher gilt die Ausnahme nur für Menschen, die zusätzlich zur Grundimmunisierung auch die Booster-Impfung oder eine nach den ersten beiden Impfungen durchgemachte Infektion nachweisen können.
Corona in Niedersachsen: Testpflicht in Kitas ab 15. Februar
In der neuen Verordnung ist ebenfalls die Testpflicht für Kitas festgehalten. Diese greift vom 15. Februar an und gilt dann laut Kultusministerium dreimal wöchentlich für Kinder ab drei Jahren.
Die stellvertretende Leiterin des Corona-Krisenstabs, Claudia Schröder, betonte, dass eine Bescheinigung eines Kinderarztes vorgelegt werden kann, wenn das Kind diesen Test nicht zulasse. Dann müsse ein im Haushalt lebender Erwachsener die Testung vornehmen, „um eine gewisse Sicherheit zu haben, dass es diese Infektion im Haushalt nicht gibt.“ (HIER findest du die neue Verordnung als PDF!) (dpa)