Braunschweig.
Na, als ob die Abgabenlast schon nicht hoch genug wäre…
Ab 2022 wird die Stadt Braunschweig eine neue Steuer einführen – und die gilt schon ab Januar. Braunschweig erhebt dann nämlich eine Zweitwohnsitz-Steuer.
Und die wird richtig aufs Konto schlagen…
Braunschweig: Jetzt wird es teuer! Stadt wird für SIE neue Steuer einführen
„Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer“, erklärt die Stadt. Ab kommendem Jahr wird sie in die Tat umgesetzt.
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Das ist Braunschweig:
- eine Großstadt im Bundesland Niedersachsen
- im Dezember 2019 hatte die Stadt im Norden von Deutschland etwa 249.400 Einwohner
- hat 19 Stadtbezirke
- seit Juli 2014 ist Ulrich Markurth (SPD) amtierender Oberbürgermeister
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Braunschweig: Zehn Prozent der Nettokaltmiete werden versteuert
Und was soll sie bezwecken? Dazu schreibt die Stadt Braunschweig: „Hintergrund der Einführung der Steuer ist auch die Beteiligung aller in Braunschweig Wohnenden an den Kosten für die Infrastruktur, die zwar allen Einwohnern zur Verfügung steht, aber über den kommunalen Finanzausgleich nur von in Braunschweig mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohnern finanziert werden.“
Die Steuer wird mit zehn Prozent der Nettokaltmiete anhand der Jahreskaltmiete bemessen, Nebenkosten werden nicht mit einkalkuliert. Bei einer Eigentumswohnung, die unterhalb der ortsüblichen Miete oder unentgeltlich überlassen wurde, „wird die Nettokaltmiete auf Grundlage der für Räume in ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu zahlenden Miete geschätzt.“ Allerdings gibt es auch hierbei Ausnahmen.
Braunschweig: Studenten unter 28 sind ausgenommen
Die Steuer gilt nicht für Studenten, die am Studien- oder Ausbildungsort in einer anderen Stadt leben und ihre Zweitwohnung bei den Eltern in Braunschweig haben – dies gilt jedoch nur bis zum 28. Lebensjahr.
Auch Menschen, „die in der Nebenwohnung therapeutisch oder sozialpädagogisch betreut werden“, werden von der neuen Pflicht ausgenommen.
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Abschließend fügt die Stadt hinzu: „Die weiteren Ausnahmen sind abschließend durch § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung geregelt.“ Fällig ist die Miete jeweils vier Mal im Jahr: am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November. (ali)
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